Datenschutz

Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland

Das Ziel des Datenschutzes ist es den Bürger davor zu schützen, dass er beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ("Ich entscheide, wer welche Daten von mir haben und nutzen darf!") beeinträchtigt wird. Entstanden ist der Begriff der "informationellen Selbstbestimmung" anläßlich des Volkszählungsurteils im Jahr 1983, das auf der Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG basierte:

 

Artikel 1, Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


Artikel2, Abs. 1 GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

Geschützt sind also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen, wie z.B. Name, Anschrift Telefonnummer, Bankverbindung, gesundheitliche Probleme usw. Nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt hingegen sind die Daten von Firmen, Behörden oder Institutionen, d.h. von juristischen Personen.

 

Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein Gesetz mit sog. Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, es sei denn sie ist ausdrücklich, z.B. auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes, erlaubt. Insofern ist die Verarbeitung personenbezogener Daten vergleichbar mit dem Autofahren: Autofahren ist auch grundsätzlich verboten, es sei denn man hat auf der Basis des Straßenverkehrsgesetzes StVG einen Führerschein erworben.

 

Verantwortlich für den Datenschutz ist diejenige Stelle, die die personenbezogenen Daten erhoben hat, sie nutzt und speichert. Hat diese Stelle 10 oder mehr Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung (z.B. durch EDV) personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss sie einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen. Das kann ein entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter des Unternehmens sein, immer häufiger jedoch besinnen sich die Unternehmen auf ihre Kernkompetenzen und bestellen einen externen Datenschutzbeauftragten. Der DSB "hat auf die Einhaltung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im Unternehmen hinzuwirken." (§ 4g Abs. 1 BDSG) Er ist Ansprechpartner der Unternehmensmitarbeiter und der Unternehmensleitung in allen Datenschutzfragen. Eine seiner wichtigsten Aufgaben ist die Sensibilisierung der Mitarbeiter in Bezug auf die Vorschriften des BDSG.

 

Die Einhaltung der Vorschriften des BDSG wird seitens des Staates von den Aufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer überwacht. Jeder Datenschutzbeauftragte hat das Recht sich bei Fragen oder Problemen an die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

 

Der Datenschutz in Deutschland muß sich von Zeit zu Zeit den geänderten technischen, organisatorischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anpassen. Wesentliche Änderungen hat das BDSG durch die Novelle II erfahren, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist sowie durch die Novelle I (in Kraft getreten am 01.04.2010) und Novelle III (tritt am 11.06.2010 in Kraft).

 

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